Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
010 Inverkehrbringen und Errichten v. Feuerungsanlagen
011 Durchführungsmaßnahmen
012 Konformitätsbewertung nach der RL 2009/125/EG
013 (entfällt)
014 Freier Warenverkehr
015 Marktaufsicht
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Anlagen
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Heizungsanlagengesetz
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Zulassung von Feuerungsanlagen
Paragraf: § 012
Kurztext: Konformitätsbewertung nach der RL 2009/125/EG
Text: (1) Vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der RL 2009/125/EG (§ 11) erfasst ist, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität der Feuerungsanlage mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.

(2) Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Durchführungsmaßnahmen festzulegen und lassen dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anlage 2 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage 3 beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der von der Feuerungsanlage ausgehenden Gefahr eines der in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten beschriebenen einschlägigen Module gewählt. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteiles in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.

(3) Liegen der Landesregierung deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Feuerungsanlage den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieser Feuerungsanlage im Internet unter der Adresse www.ktn.gv.at zu veröffentlichen.

(3a) Stellt die Landesregierung fest, dass eine Feuerungsanlage nicht alle Bestimmungen, die in einer Durchführungsmaßnahme oder Verordnung nach § 11 Abs. 5 festgelegt sind, erfüllt, so hat sie den Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeur mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage mit diesen Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht wird. Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Landesregierung mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Einhaltung sicherzustellen.

(3b) Entspricht die Feuerungsanlage weiterhin nicht den Bestimmungen des Abs. 3a, so hat die Landesregierung mit Bescheid das Inverkehrbringen zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage vom Markt genommen wird. Wird eine Feuerungsanlage vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten und Länder unverzüglich davon zu unterrichten.

(4) Wurde eine Feuerungsanlage von einer Organisation entworfen,
a) die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
b) die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,
so ist davon auszugehen, dass dieses Managementsystem die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt.

(5) Nach dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieser Feuerungsanlage für die Landesregierung zur Einsicht bereit zu halten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Landesregierung vorzulegen.

(6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in deutscher Sprache abzufassen.