Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
001 Geltungsbereich
002 Zulässige Arten von Brennstoffen
003 Einbau und Betrieb
004 Heizraum
005 Maßnahmen der ersten Löschhilfe
006 Energiesparende Maßnahmen*
II. Abschnitt
III. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
III. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Anlagen
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 006
Kurztext: Energiesparende Maßnahmen*
Text: *bei der Beheizung von Gebäuden mit Zentralheizungsanlagen

(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von insgesamt mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlose Regelung der Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten.

(2) Die Brennstoffwärmeleistung von Zentralheizungsanlagen darf die erforderliche Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreiten. Besteht die Zentralheizungsanlage aus mehreren Kesseln, die abwechselnd betrieben werden, so gilt diese Beschränkung für den größten Kessel. Dies gilt nicht für händisch beschickte Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe, die mit einem Pufferspeicher ausgestattet sind.

(3) Zentralheizungsanlagen einschließlich allfälliger Anlagen zur Brauchwassererzeugung sind so auszuführen, dass Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverluste vermieden werden. Dazu sind insbesondere Wärmeisolierungen gegen Wärmeverluste nach außen, Einrichtungen gegen wasserseitige Wärmeverluste durch nicht in Betrieb befindliche Wärmeerzeuger und, soweit dem nicht Sicherheitsinteressen entgegenstehen, Leitungsisolierungen, Steuerungen, Rauchfangzugbegrenzungen und dergleichen vorzusehen.

(4) Im Neubau und bei einem Austausch des Wärmeerzeugers in bestehenden Gebäuden sind Heizungsanlagen mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur für jeden Raum oder soweit technisch zweckmäßig in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils, auszustatten, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.

(5) In Neubauten müssen gasbetriebene Zentralheizungsanlagen, die Kleinfeuerungsanlagen sind, mit Brennwerttechnik ausgestattet und so eingestellt sein, dass diese möglichst oft im Brennwertbereich betrieben werden können. Im Fall des Austausches gasbetriebener Zentralheizungsanlagen gilt dies nur, wenn die bestehende Anlage bereits mit Brennwerttechnik ausgestattet war oder anderenfalls, wenn dies technisch ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich ist. Für ölbetriebene Zentralheizungsanlagen gilt der zweite Satz sinngemäß, sofern der Austausch solcher Zentralheizungsanlagen zulässig ist.