Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Abschnitt
III. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
III. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
024a Emissionsgrenzwerte für mittelgroße*
024b Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer*
024c Alternative Überwachungsmaßnahmen
VI. Abschnitt
Anlagen
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Abschnitt: V. Abschnitt
Inhalt: 5. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen und mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen
Paragraf: § 024a
Kurztext: Emissionsgrenzwerte für mittelgroße*
Text: * Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen

(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen und mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen haben die in der Anlage 2 Teil 2 Tabelle 1 Sektor A bis F und Anlage 2 Teil 2 Tabelle 2 Sektor A bis D der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

(2) Für die Emissionsmessanforderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen und mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen gelten die Anforderungen nach Anlage 3 sowie zusätzlich die Anforderungen nach § 12 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019.

(3) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM H 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM H 7510-3 zu erfolgen.

(4) Werden mittelgroße Feuerungsanlagen oder mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen abwechselnd mit verschiedenen Brenn- oder Kraftstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brenn- oder Kraftstoffart die in Anlage 2 Teil 2 Tabelle 1 Sektor A bis F und Anlage 2 Teil 2 Tabelle 2 Sektor A bis D der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019.

(5) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist der Befund über die Abnahmeprüfung und das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Der Staubgehalt ist nach der ÖNORM M 5861-1 zu ermitteln. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht nach den jeweils zutreffenden Mustern der Anlagen 11 bis 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.