Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Abschnitt
III. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
010 Lagerung flüssiger Brennstoffe in Gebäuden
011 Heizöllagerräume
012 Oberirdische Lagerung flüssiger Brennstoffe
013 Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern
014 Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter
015 Ausrüstung der Lagerbehälter
016 Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen
017 Heizölvorwärmung
018 Prüfung der Lagerbehälter und Rohrleitungen
III. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Anlagen
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Abschnitt: III. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
Inhalt: 3. Abschnitt

Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

1. Unterabschnitt

Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe
Paragraf: § 018
Kurztext: Prüfung der Lagerbehälter und Rohrleitungen
Text: (1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme von Lagerbehältern und Rohrleitungen müssen folgende Bestätigungen vorliegen:

















a)


eine Bestätigung des Herstellers des Lagerbehälters, dass dieser den für die jeweilige Behälterbauart maßgeblichen ÖNORMEN oder auf andere Weise den Erfordernissen nach § 14 Abs. 1 entspricht;




b)


eine Bestätigung, dass die Leckwarneinrichtungen von doppelwandigen Behältern und Rohren nach dem Einbau auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden;




c)


eine Bestätigung, dass die Überfüllsicherungen nach dem Einbau auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden;




d)


bei fabriksfertigen, in Gebäuden oder oberirdisch außerhalb von Gebäuden aufgestellten Lagerbehältern eine Bestätigung über die Durchführung einer Sichtkontrolle auf ihre Unversehrtheit am Aufstellungsort;




e)


bei im Erdreich verlegten Lagerbehältern eine Bestätigung über die Dichtheitsprüfung nach § 13 Abs. 4 dritter Satz;




f)


bei im Erdreich verlegten Stahlbehältern eine Bestätigung darüber, dass die Behälterwände und die Behälter- und Rohrleitungsisolierungen nach dem Einbau unversehrt waren und dass das Sandbett ordnungsgemäß eingebracht und verdichtet wurde;




g)


bei ölführenden Rohrleitungen eine Bestätigung über die Dichtheitsprüfung nach § 16 Abs. 14;




h)


bei Kunststofffüllleitungen eine Bestätigung des Herstellers, dass diese den Erfordernissen nach § 16 Abs. 1 entsprechen.


(2) Nach der Durchführung wesentlicher Änderungen und nach der Behebung von Mängeln an Lagerbehältern und Rohrleitungen sind die nach der Art der Änderung oder des behobenen Mangels erforderlichen Prüfungen nach Abs. 1 zu wiederholen.

(3) Zur Ausstellung von Bestätigungen nach Abs. 1 lit. b bis g berechtigt ist, wer nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung und zum Einbau von Anlagen der betreffenden Art befugt ist.