Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Abschnitt
III. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
010 Lagerung flüssiger Brennstoffe in Gebäuden
011 Heizöllagerräume
012 Oberirdische Lagerung flüssiger Brennstoffe
013 Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern
014 Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter
015 Ausrüstung der Lagerbehälter
016 Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen
017 Heizölvorwärmung
018 Prüfung der Lagerbehälter und Rohrleitungen
III. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Anlagen
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Abschnitt: III. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
Inhalt: 3. Abschnitt

Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

1. Unterabschnitt

Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe
Paragraf: § 013
Kurztext: Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern
Text: orig. Titel: Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern im Erdreich

(1) Im Erdreich verlegte Lagerbehälter müssen von Nachbargrundstücken, von Fundamenten und ähnlichen Bauteilen und von Kanälen mindestens 1 m entfernt sein. Zwei oder mehrere nebeneinander aufgestellte Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.

(2) Die Lagerbehälter müssen gewölbte Außenflächen aufweisen. Sie sind zumindest bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen. Lagerbehälter mit eingebauter Innenhülle gelten als doppelwandig.

(3) Die Lagerbehälter sind mit einer geprüften Leckwarneinrichtung auszustatten. Lagerbehälter, die nach dem 30. September 2000 hergestellt worden sind, sind mit einem Vakuumleckwarngerät oder einem Überdruckleckwarngerät mit Luft oder Inertgas als Kontrollmedium auszustatten.

(4) Die Lagerbehälter sind allseitig in eine mindestens 20 cm starke Sandschicht zu betten und erforderlichenfalls gegen Grundwasserauftrieb zu sichern. Das Bettungsmaterial darf keine die Isolierung oder den Lagerbehälter schädigenden Stoffe enthalten. Nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Grube ist dessen Dichtheit durch eine Gasdruckprüfung mit mindestens 0,3 bar zu prüfen.

(5) Die Lagerbehälter sind mindestens 50 cm hoch oder durch eine mindestens 20 cm hohe bewehrte Betonplatte, die auf einer mindestens 10 cm hohen Sandschicht aufliegt, zu überdecken. Bei nicht tragfähigem Untergrund müssen sie auf entsprechenden Fundamenten unter Zwischenlage elastischer Ausgleichsschichten versetzt werden. Lagerbehälter, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, und deren Überdeckungen sind den statischen Erfordernissen entsprechend zu verstärken.

(6) Langgestreckte Lagerbehälter müssen abfallend zum Behälterdom verlegt werden.

(7) Über den Behälterdomen sind Domschächte aus nicht brennbaren Baustoffen mit mindestens 1 m lichter Weite anzuordnen. Domschächte, die nicht aufgeschweißt sind, sind unabhängig vom Lagerbehälter zu fundieren. Die Schächte und Schachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten.

(8) Lagerbehälter aus Stahl sind durch eine Isolierung wirksam gegen Außenkorrosion zu schützen. Die Isolierung muss auf dem Grundanstrich gut haften, wasserundurchlässig und widerstandsfähig gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen sein; sie darf das Behältermaterial nicht angreifen. Die Isolierung muss so lückenlos aufgebracht sein, dass bei Anlegung einer Prüfspannung von 14.000 Volt an keiner Stelle ein Durchschlag erfolgt. Vor dem Einbringen der Lagerbehälter in die Grube sind allenfalls vorhandene Schäden an der Isolierung auszubessern und mittels eines Hochspannungsgerätes nachzuprüfen.

(9) Wird Heizöl teils im Erdreich und teils oberirdisch gelagert, so gelten die Abs. 1 bis 8 hinsichtlich der im Erdreich verlegten Anlagenteile.