Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
006 Betriebskontrolle
007 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
008 Mängelbehebung und Sperre
009 Hebeanlagenbuch
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Hebeanlagengesetz
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Betriebsvorschriften
Paragraf: § 009
Kurztext: Hebeanlagenbuch
Text: (1) Die Betreiber haben ein Hebeanlagenbuch zu führen. Dieses ist von der Inspektionsstelle anzulegen und den Betreibern nach erfolgter Abnahmeprüfung auszuhändigen.

(2) Im Hebeanlagenbuch sind neben den in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Vermerken einzutragen:
1. die technischen Daten der Anlage,

2. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage,

3. die Beauftragung und der Wechsel einer Inspektionsstelle,

4. die Ergebnisse der Überprüfungen der Hebeanlage,

5. Unfälle und Sperren der Hebeanlage,

6. sonstige durch Verordnung der Landesregierung festgelegte und für die Betriebssicherheit bedeutsame Umstände.

(3) Das Hebeanlagenbuch ist der Inspektionsstelle und den Organen der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.