Hebeanlagengesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 1/2016
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
§ 014
Kurztext:
In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft.
(2) Verordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Aufzugsprüfer, die nach den Voraussetzungen der §§ 19 und 19a des Baupolizeigesetzes 1997 bestellt sind, gelten als Hebeanlagenprüfer im Sinn dieses Gesetzes.