Hebeanlagengesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 1/2016
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitstechnische Prüfung; Modernisierung
Paragraf:
§ 010
Kurztext:
Sicherheitstechnische Überprüfung
Text:
Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. eine sicherheitstechnische Prüfung bestehender Hebeanlagen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind;
2. geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefahrenpunkten bei derartigen Hebeanlagen.