Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Bewilligungspflichtige Gasanlagen
III. Abnahme, Überprüfung, Betrieb
IV. Errichtung, Betrieb und Instandhaltung
V. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
VI. Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
VII. Behörden-, Straf-, Übergangsbestimmungen
036 Behörden
037 Strafbestimmungen
038 Verarbeitung personenbezogener Daten
039 Mitwirkung der Bundespolizei
040 Dingliche Wirkung
041 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
042 Übergangsbestimmungen
043 Verweisungen
044 Umsetzung von Unionsrecht
045 Inkrafttreten; Notifikation
Anlagen
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt: VII. Behörden-, Straf-, Übergangsbestimmungen
Inhalt: 7. Abschnitt

Behörden-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf: § 042
Kurztext: Übergangsbestimmungen
Text: (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach dem Tiroler Gasgesetz 2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2012 bleiben unberührt. Insbesondere gelten die in diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestehenden Anlagen im Umfang ihres Bestandes als bewilligt. Für bestehende Gasanlagen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig wären, gelten die §§ 8, 9 und 10.

(2) Bei Vorhaben, bei denen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013, jedoch vor dem Inkrafttreten der Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 5 und 14 Abs. 8 das Errichtungsbewilligungsverfahren anhängig war oder die Abnahmeprüfung erfolgt ist, genügt es, wenn diese der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 in der Fassung LGBl. Nr. 66/2000 entsprechen. Die entsprechenden Anlagen sowie die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestandenen Anlagen sind so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des § 3 zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Bewilligungsansuchens, der Abnahmeprüfung bzw. ihrer Errichtung weiter entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 12 bis 23.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 bestehende Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind oder die über keine Leckwarneinrichtung verfügen, dürfen nicht weiter betrieben werden.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 bestehende Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, dürfen nicht weiter betrieben werden.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2022 bestehende Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 70kW bis höchstens 100 kW sind erstmalig spätestens bis zum 30. Juni 2023 und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach § 16 Abs. 1 zu unterziehen.

(6) Der Betreiber einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer bestehenden mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat bis zum 31. Dezember 2023 die Registrierung nach § 11a vorzunehmen. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen sind bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.

(7) § 3a gilt nicht für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen oder bestehende mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen.

(8) Lagerbestände an Heizgeräten oder Bauteilen von Heizgeräten, die den Anforderungen des 5. Abschnittes dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2022 nicht entsprechen, dürfen spätestens bis zum 30. Juni 2024 weiterhin in Verkehr gebracht und in weiterer Folge eingebaut und in Betrieb genommen werden. Der Eigentümer eines Heizgerätes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat der Landesregierung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass das Heizgerät oder ein Bauteil desselben vor dem Ablauf dieser Frist in Verkehr gebracht worden ist.