Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Allgemeine technische Erfordernisse
003a Aggregation
004 Behördliche Befugnisse
II. Bewilligungspflichtige Gasanlagen
III. Abnahme, Überprüfung, Betrieb
IV. Errichtung, Betrieb und Instandhaltung
V. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
VI. Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
VII. Behörden-, Straf-, Übergangsbestimmungen
Anlagen
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 003a
Kurztext: Aggregation
Text: (1) Eine aus zwei oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Anlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
a) die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder
b) die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden können.
Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b vorliegen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Anlagen, der verwendeten Brenn- oder Kraftstoffe, der Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

(2) Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Verbrennungskraftmaschinen unterschiedliche Brenn- oder Kraftstoffe verwendet und deren Abgase in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung der Emissionsgrenzwerte die Mischungsformel nach § 8 Ab. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 anzuwenden.