Bauproduktegesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 46/2013
Zuletzt:
LGBl. Nr. 77/2022
Abschnitt:
1. Hauptstück
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
§ 001
Kurztext:
Begriffsbestimmung
Text:
Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE angeführt sind.