Bauproduktegesetz 2013
Fassung:
LGBl. Nr. 23/2014
Zuletzt:
LGBl. Nr. 34/2022
Abschnitt:
Art. 1, V. Abschnitt
Inhalt:
V. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte
Paragraf:
§ 013
Kurztext:
Anforderungen f. die Verwendung sonst. Bauprodukte
Text:
Orig. Titel: Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
§ 13. Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, steht.