Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
Art. 1, I. Abschnitt
Art. 1, II. Abschnitt
Art. 1, III. Abschnitt
Art. 1, IV. Abschnitt
Art. 1, IX. Abschnitt, 1. Unterabschnitt
017 Marktüberwachungsbehörde
018 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
019 Berichtspflichten der Baubehörde
020 Verwenden von Daten
021 Kostentragung
Art. 1, IX. Abschnitt, 2. Unterabschnitt
Art. 1, V. Abschnitt
Art. 1, VI. Abschnitt
Art. 1, VII. Abschnitt
Art. 1, VIII. Abschnitt
Art. 1, X. Abschnitt
Art. 1, XI. Abschnitt
Art. 2: In-Kraft-Treten
Art. 3: Notifizierung
Anhänge
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Bauproduktegesetz 2013
Abschnitt: Art. 1, IX. Abschnitt, 1. Unterabschnitt
Inhalt: IX. Abschnitt

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Marktüberwachung
Paragraf: § 018
Kurztext: Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
Text: (1) Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen:
1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, soweit erforderlich auch auf Baustellen und durch die Ziehung von Proben;
4. Information der Öffentlichkeit über gefährliche Bauprodukte;
5. Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020;
6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;
9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten;
10. Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden sowie mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Kommission.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.