Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
Art. 1, I. Abschnitt
Art. 1, II. Abschnitt
Art. 1, III. Abschnitt
Art. 1, IV. Abschnitt
Art. 1, IX. Abschnitt, 1. Unterabschnitt
Art. 1, IX. Abschnitt, 2. Unterabschnitt
Art. 1, V. Abschnitt
Art. 1, VI. Abschnitt
Art. 1, VII. Abschnitt
Art. 1, VIII. Abschnitt
016b Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
016c Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung
016d CE-Kennzeichnung
016e Aufklärung
018 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
019 Berichtspflichten der Baubehörde
020 Verwenden von Daten
021 Kostentragung
Art. 1, X. Abschnitt
Art. 1, XI. Abschnitt
Art. 2: In-Kraft-Treten
Art. 3: Notifizierung
Anhänge
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Bauproduktegesetz 2013
Abschnitt: Art. 1, VIII. Abschnitt
Inhalt: VIII. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
Paragraf: § 016b
Kurztext: Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Text: (1) Ein Wirtschaftsakteur bzw. eine Wirtschaftsakteurin darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen bzw. auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn
a) sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen,
b) für sie eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
c) sie die CE-Kennzeichnung tragen und
d) sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28. Juli 2017, S. 1, entsprechen.

(2) Wenn der Hersteller bzw. die Herstellerin des Bauprodukts oder dessen bzw. deren Vertreter bzw. Vertreterin nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, muss der Importeur oder die Importeurin eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, sicherstellen, dass
a) das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht,
b) das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt die CE-Kennzeichnung trägt,
c) die erforderliche EG- bzw. EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für dieses Bauprodukt zur Verfügung stehen und
d) das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung entspricht.

(3) Im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu präsentieren, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 vorliegen.