Bauproduktegesetz 2013
Fassung:
LGBl. Nr. 23/2014
Zuletzt:
LGBl. Nr. 34/2022
Abschnitt:
Art. 1, X. Abschnitt
Inhalt:
X. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik
Paragraf:
§ 022
Kurztext:
Mitgliedschaft des Landes Wien
Text:
Das Land Wien ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“.