Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



  • 1. Grundsätze der Erstellung
  • 2. Grundsätze der planlichen Darstellung
  • 3. Form der planlichen Darstellung
  • 4. Grundsätze für die Gestaltung von Textteilen
  • 5. Übermittlung an die Landesregierung
  • 6. Bereitstellung der Daten im Raumordnungskataste
  • Allgemeines zur Verordnung
  • Anlagen
  • Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
    Fassung: 
    LGBl.Nr. 7/2023

    Zuletzt: 
    derzeit nur Stammfassung

    Abschnitt: 
    3. Form der planlichen Darstellung

    Inhalt: 
    (1) Die funktionale Gliederung (§ 1 Abs. 2 Z 1) hat in Form einer Gesamtdarstellung des Gemeindegebietes in einem geeigneten Maßstab einschließlich Erklärung der verwendeten Planzeichen zu erfolgen.

    (2) Der Entwicklungsplan (§ 1 Abs. 2 Z 2) hat aus einem Übersichtsblatt, einem Legendenblatt sowie aus den erforderlichen Einzelblättern im Maßstab 1:10.000 zu bestehen. Dabei haben jedenfalls
    1. das Übersichtsblatt für das gesamte Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab die Gemeindegrenze und die Grenzen der Katastralgemeinden, die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter, die Bezeichnung der Einzelblätter, die Namen und Nummern der Katastralgemeinden,
    2. das Legendenblatt die Erklärung der in der planlichen Darstellung verwendeten Planzeichen und
    3. die Einzelblätter neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweilige Bezeichnung laut Übersichtsblatt, Ortschafts- und Vulgarnamen sowie den Verlauf der Gemeindegrenze und der Katastralgemeindegrenzen zu enthalten.

    (3) Die planliche Darstellung der vorrangigen Entwicklungsgebiete in den festgelegten Siedlungsschwerpunkten (§ 1 Abs. 2 Z 3) hat im Maßstab 1:5000 oder größer zu erfolgen.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Abschnitt: 3. Form der planlichen Darstellung
Inhalt: (1) Die funktionale Gliederung (§ 1 Abs. 2 Z 1) hat in Form einer Gesamtdarstellung des Gemeindegebietes in einem geeigneten Maßstab einschließlich Erklärung der verwendeten Planzeichen zu erfolgen.

(2) Der Entwicklungsplan (§ 1 Abs. 2 Z 2) hat aus einem Übersichtsblatt, einem Legendenblatt sowie aus den erforderlichen Einzelblättern im Maßstab 1:10.000 zu bestehen. Dabei haben jedenfalls
1. das Übersichtsblatt für das gesamte Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab die Gemeindegrenze und die Grenzen der Katastralgemeinden, die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter, die Bezeichnung der Einzelblätter, die Namen und Nummern der Katastralgemeinden,
2. das Legendenblatt die Erklärung der in der planlichen Darstellung verwendeten Planzeichen und
3. die Einzelblätter neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweilige Bezeichnung laut Übersichtsblatt, Ortschafts- und Vulgarnamen sowie den Verlauf der Gemeindegrenze und der Katastralgemeindegrenzen zu enthalten.

(3) Die planliche Darstellung der vorrangigen Entwicklungsgebiete in den festgelegten Siedlungsschwerpunkten (§ 1 Abs. 2 Z 3) hat im Maßstab 1:5000 oder größer zu erfolgen.