Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



  • 1. Grundsätze der Erstellung
  • 2. Grundsätze der planlichen Darstellung
  • 3. Form der planlichen Darstellung
  • 4. Grundsätze für die Gestaltung von Textteilen
  • 5. Übermittlung an die Landesregierung
  • 6. Bereitstellung der Daten im Raumordnungskataste
  • Allgemeines zur Verordnung
  • Anlagen
  • Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
    Fassung: 
    LGBl.Nr. 7/2023

    Zuletzt: 
    derzeit nur Stammfassung

    Abschnitt: 
    4. Grundsätze für die Gestaltung von Textteilen

    Inhalt: 
    (1) Das örtliche Entwicklungskonzept hat zumindest die in § 9 Abs. 3 K-ROG 2021 genannten Regelungsinhalte abzubilden und im Textteil insbesondere die angestrebten Zielsetzungen abgestuft nach Prioritäten und gegliedert nach Sachbereichen zu benennen. In den Erläuterungen sind die Entscheidungsgrundlagen samt Umweltbericht gegliedert nach Sachbereichen und gegebenenfalls unter Verwendung ergänzender planlicher Darstellungen darzustellen.

    (2) Der Textteil des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist mit einem Deckblatt sowie einer Inhaltsübersicht zu versehen. Das Deckblatt hat jedenfalls
    1. die Bezeichnung der Gemeinde sowie die Gemeindekennziffer und das Gemeindewappen,
    2. den befugten Planverfasser, Datum und Geschäftszahl,
    3. das Datum und die Geschäftszahl des Gemeinderatsbeschlusses sowie
    4. einen Hinweis auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung der Landesregierung
    zu enthalten.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Abschnitt: 4. Grundsätze für die Gestaltung von Textteilen
Inhalt: (1) Das örtliche Entwicklungskonzept hat zumindest die in § 9 Abs. 3 K-ROG 2021 genannten Regelungsinhalte abzubilden und im Textteil insbesondere die angestrebten Zielsetzungen abgestuft nach Prioritäten und gegliedert nach Sachbereichen zu benennen. In den Erläuterungen sind die Entscheidungsgrundlagen samt Umweltbericht gegliedert nach Sachbereichen und gegebenenfalls unter Verwendung ergänzender planlicher Darstellungen darzustellen.

(2) Der Textteil des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist mit einem Deckblatt sowie einer Inhaltsübersicht zu versehen. Das Deckblatt hat jedenfalls
1. die Bezeichnung der Gemeinde sowie die Gemeindekennziffer und das Gemeindewappen,
2. den befugten Planverfasser, Datum und Geschäftszahl,
3. das Datum und die Geschäftszahl des Gemeinderatsbeschlusses sowie
4. einen Hinweis auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung der Landesregierung
zu enthalten.