Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



  • 1. Grundsätze der Erstellung
  • 2. Grundsätze der planlichen Darstellung
  • 3. Form der planlichen Darstellung
  • 4. Grundsätze für die Gestaltung von Textteilen
  • 5. Übermittlung an die Landesregierung
  • 6. Bereitstellung der Daten im Raumordnungskataste
  • Allgemeines zur Verordnung
  • Anlagen
  • Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
    Fassung: 
    LGBl.Nr. 7/2023

    Zuletzt: 
    derzeit nur Stammfassung

    Abschnitt: 
    5. Übermittlung an die Landesregierung

    Inhalt: 
    (1) Sämtliche Texte und Pläne des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind von der Gemeinde in elektronischer Form im PDF Format an die Landesregierung zu übermitteln. Zusätzlich ist eine digitale Ausfertigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes der für die fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Auf dieser ist das Datum des Inkrafttretens sowie eine Bestätigung des Planverfassers, dass diese Ausfertigung mit den in elektronischer Form übermittelten Datengrundlagen übereinstimmt, anzubringen.

    (2) Die planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind der Landesregierung darüber hinaus auch im Dateiformat Shape auszufolgen. Dieser Datensatz ist laut den Definitionen der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale örtliche Entwicklungskonzepte des Amtes der Kärntner Landesregierung aufzubereiten. Beim Amt der Kärntner Landesregierung erfolgt diesbezüglich eine technische Prüfung und Abnahme.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Abschnitt: 5. Übermittlung an die Landesregierung
Inhalt: (1) Sämtliche Texte und Pläne des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind von der Gemeinde in elektronischer Form im PDF Format an die Landesregierung zu übermitteln. Zusätzlich ist eine digitale Ausfertigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes der für die fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Auf dieser ist das Datum des Inkrafttretens sowie eine Bestätigung des Planverfassers, dass diese Ausfertigung mit den in elektronischer Form übermittelten Datengrundlagen übereinstimmt, anzubringen.

(2) Die planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind der Landesregierung darüber hinaus auch im Dateiformat Shape auszufolgen. Dieser Datensatz ist laut den Definitionen der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale örtliche Entwicklungskonzepte des Amtes der Kärntner Landesregierung aufzubereiten. Beim Amt der Kärntner Landesregierung erfolgt diesbezüglich eine technische Prüfung und Abnahme.