Bautechnikgesetz 2015
Fassung:
LGBl. Nr. 1/2016
Zuletzt:
LGBl Nr 78/2025
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Besondere bautechnische Bestimmungen
Paragraf:
§ 033b
Kurztext:
Bautechnische Regelwerke
Text:
Die Landesregierung kann, soweit nicht bereits nachfolgende Regelungen dazu ermächtigen, zu den Angelegenheiten der folgenden Unterabschnitte durch Verordnung nähere und auch ergänzende bautechnische Festlegungen treffen. Zu diesem Zweck kann sie auch technische Richtlinien oder sonstige Regelwerke für verbindlich erklären.