Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
2. 1. Unterabschnitt
2. 2. Unterabschnitt
2. 3. Unterabschnitt
2. 4. Unterabschnitt
2. 5. Unterabschnitt
2. 6. Unterabschnitt
3. Abschnitt
3. 1. Unterabschnitt
3. 2. Unterabschnitt
3. 2a. Unterabschnitt
3. 3. Unterabschnitt
4. Abschnitt
4. 2. Unterabschnitt
5. Abschnitt
052 Bereitstellung von Informationen
052a Energieatlas
053 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
054 Strafbestimmungen
055 Umsetzungs- und Notifikationshinweise
056 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
057 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
Anlagen
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Energieeffizienz-Inspektion Heizungs- Klimaanlagen
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikgesetz 2015
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Schlussbestimmungen
Paragraf: § 052a
Kurztext: Energieatlas
Text: (1) Die Landesregierung ist als Verantwortliche ermächtigt, folgende Daten im Rahmen einer Datenbank (Energieatlas) automationsunterstützt für die Zwecke der Energieraumplanung und der Energie-, Klima- und Siedlungspolitik gemeinsam zu verarbeiten:
1. über den Gebäude- und Wohnungsbestand, insbesondere die Inhalte des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl I Nr 9/2004 idF BGBl I Nr 78/2018,
2. über den energetischen Status der Bauten und Nutzungseinheiten, insbesondere die Inhalte der Energieausweisdatenbank gemäß § 17c Baupolizeigesetz 1997,
3. über den Bestand von Heizungsanlagen, insbesondere die Inhalte der Heizungsanlagendatenbank gemäß § 12 Salzburger Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen,
4. über den Bestand von Brunnen und Grundwasserwärmenutzungen, insbesondere die Inhalte des Wasserinformationssystems WIS (Wasserbuch) gemäß § 124 Wasserrechtsgesetz BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 73/2018,
5. über den Bestand von Erdwärmesonden, insbesondere die Inhalte des Salzburger Baugrundkatasters,
6. über die Verfügbarkeit und Potentialen von erneuerbaren Energiequellen, Fernwärme, Abwärme, Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen.

(2) Zugriff auf die Datenbank hat nur die Landesregierung. Auskünfte sind wie folgt zu erteilen:
1. Auskünfte über den Gebäudebestand nach Abs 1 Z 1 sind an Personen zu erteilen, denen Zugriffsrechte nach dem Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister zustehen.
2. Auskünfte über den energetischen Status der Gebäude nach Abs 1 Z 2 sind an Personen zu erteilen, denen Einsichtsrechte in die Energieausweisdatenbank nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997 zukommen.
3. Auskünfte über den Bestand von Heizungsanlagen nach Abs 1 Z 3 sind an Personen zu erteilen, denen Zugriffsrechte auf die Heizungsanlagendatenbank nach dem Salzburger Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen zustehen.
4. Auskünfte über den Bestand von Brunnen nach Abs 1 Z 4 sind an Personen zu erteilen, denen Zugriffsrechte auf das Wasserinformationssystem nach dem Wasserrechtsgesetz zustehen.
5. Auskünfte über die Verfügbarkeit und Potentialen von Energiequellen nach Abs 1 Z 6 sind jedermann auf Anfrage zu erteilen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die in Abs 1 genannte Datenverarbeitung, die auch die Verarbeitung personenbezogener Daten mitumfasst, erfolgt im öffentlichen Interesse der effizienten Nutzung verfügbarer Energiepotenziale und des Klimaschutzes. Hinsichtlich dieser Verarbeitung besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß § 21 Datenschutz-Grundverordnung.

(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommt der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

(5) Die Daten gemäß Abs 1 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit von erteilten Baubewilligungen oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.

(6) Soweit in dieser Bestimmung auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, handelt es sich um die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016 und zuletzt berichtigt durch ABL Nr L 74 vom 04.03.2012 S 35.