Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
II. Sachverständigenkommission
III. Altstadterhaltungsfonds
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
V. Artikel II
Anlage
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
    Fassung: 
    StF: LGBl. Nr. 50/1980 (WV)

    Zuletzt: 
    LGBl Nr 8/2017

    Abschnitt: 
    V. Artikel II

    Inhalt: 
    Artikel II
    (zu LGBl. Nr. 77/1995)

    (1) Die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4, 4, 5 Abs. 2 und 3, 6,
    9 Abs. 1 lit. a, 10a, 11 Abs. 2, 3, 6 und 8, 12 Abs. 1, 2 und 5,
    13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 4, 17, 19 Abs. 6 und 24 in der
    Fassung dieses Gesetzes treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. § 9
    Abs. 1 letzter Satz tritt mit 1. Juni 1980 in Kraft.
    (2) Verordnungen auf Grund der im Abs. 1 genannten
    Bestimmungen können bereits ab Kundmachung des im Abs. 1 zitierten
    Gesetzes mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs. 1 bestimmten
    Zeitpunkt erlassen werden.
    (3) Auf bauliche Änderungen im Inneren von charakteristischen
    Bauten, mit deren Ausführung vor dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt
    begonnen worden ist, findet § 4 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes
    keine Anwendung. Ebenso finden die neuen §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 auf
    bis zum gleichen Zeitpunkt der Baubehörde angezeigte Maßnahmen keine
    Anwendung.
    (4) Die Feststellungen gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz sollen
    für alle in der Schutzzone II gelegenen Bauten bis 31. Dezember
    1996 getroffen werden; sie sind aber jedenfalls bis 31. Dezember
    1999 zu treffen. Bis zu der den Bau betreffenden Feststellung
    gilt dieser als charakteristischer Bau. Die Baubehörde hat jedoch
    für solche Bauten auf Antrag des Grundeigentümers ein
    Feststellungsverfahren einzuleiten; sie kann ein solches aus Anlaß
    eines sonstigen baupolizeilichen Verfahrens oder auch ohne ein
    solches von Amts wegen einleiten. Für Bauten, die für eine
    Feststellung als charakteristischer Bau keinesfalls in Betracht
    kommen, ist diese Feststellung bis längstens 30. Juni 1996 zu
    treffen. Feststellungen, die für bisher in der Schutzzone I,
    nunmehr aber in der Schutzzone II gelegene Bauten getroffen sind,
    gelten als Feststellungen im Sinne des § 3 Abs. 4 erster Satz
    weiter.
    (5) Bauliche Maßnahmen, für die die Baubewilligung bis zu
    dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt bereits in erster

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt: V. Artikel II
Inhalt: Artikel II
(zu LGBl. Nr. 77/1995)

(1) Die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4, 4, 5 Abs. 2 und 3, 6,
9 Abs. 1 lit. a, 10a, 11 Abs. 2, 3, 6 und 8, 12 Abs. 1, 2 und 5,
13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 4, 17, 19 Abs. 6 und 24 in der
Fassung dieses Gesetzes treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. § 9
Abs. 1 letzter Satz tritt mit 1. Juni 1980 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der im Abs. 1 genannten
Bestimmungen können bereits ab Kundmachung des im Abs. 1 zitierten
Gesetzes mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs. 1 bestimmten
Zeitpunkt erlassen werden.
(3) Auf bauliche Änderungen im Inneren von charakteristischen
Bauten, mit deren Ausführung vor dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt
begonnen worden ist, findet § 4 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes
keine Anwendung. Ebenso finden die neuen §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 auf
bis zum gleichen Zeitpunkt der Baubehörde angezeigte Maßnahmen keine
Anwendung.
(4) Die Feststellungen gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz sollen
für alle in der Schutzzone II gelegenen Bauten bis 31. Dezember
1996 getroffen werden; sie sind aber jedenfalls bis 31. Dezember
1999 zu treffen. Bis zu der den Bau betreffenden Feststellung
gilt dieser als charakteristischer Bau. Die Baubehörde hat jedoch
für solche Bauten auf Antrag des Grundeigentümers ein
Feststellungsverfahren einzuleiten; sie kann ein solches aus Anlaß
eines sonstigen baupolizeilichen Verfahrens oder auch ohne ein
solches von Amts wegen einleiten. Für Bauten, die für eine
Feststellung als charakteristischer Bau keinesfalls in Betracht
kommen, ist diese Feststellung bis längstens 30. Juni 1996 zu
treffen. Feststellungen, die für bisher in der Schutzzone I,
nunmehr aber in der Schutzzone II gelegene Bauten getroffen sind,
gelten als Feststellungen im Sinne des § 3 Abs. 4 erster Satz
weiter.
(5) Bauliche Maßnahmen, für die die Baubewilligung bis zu
dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt bereits in erster