Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
II. Sachverständigenkommission
III. Altstadterhaltungsfonds
013 Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds
014 Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds
015 Mittel des Fonds
016 Art und Umfang der Förderung
017 Förderung auf Grund Rechtsanspruches
018 Freie Förderung
019 Verfahren
020 Zusicherung einer freien Förderung
021 Pflichten des Förderungswerbers
022 Förderungsrichtlinien
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
V. Artikel II
Anlage
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt: III. Altstadterhaltungsfonds
Inhalt: 3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds
Paragraf: § 018
Kurztext: Freie Förderung
Text: (1) Der Fonds kann, soweit seine nicht für die Förderung
auf Grund Rechtsanspruches erforderlichen Mittel dies gestatten,
sonstige Maßnahmen fördern, die der Erhaltung von
charakteristischen Bauten, der Stadtbildpflege oder in besonderem
Maße der Bewahrung und Entfaltung der Wohnnutzung und sonstigen
Funktionsvielfalt im Schutzgebiet dienen. Nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel kann der Fonds auf Antrag auch Planungen,
Konzepterstellungen, Freilegungs- und andere Vorarbeiten fördern,
die der altstadtgerechten Sanierung dienen. Die Förderung der
Wohnnutzung hat im Altstadtbereich jedenfalls Vorrang.
(2) Einer Erhaltung gemäß Abs. 1 sind solche Maßnahmen
gleichgestellt, die Beeinträchtigungen des Stadtbildes und
Stadtgefüges im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz beheben oder
vermindern.
(3) Bei der freien Förderung der Erhaltung von Bauten
soll darauf Bedacht genommen werden, daß eine möglichst
umfassende Sanierung ermöglicht und ein Zustand erreicht wird,
der für die künftige Erhaltung des Baues insbesondere in seiner
für das Stadtbild maßgebenden Erscheinung Gewähr bietet. Eine im
Einzelfall gegebene wirtschaftliche Unmöglichkeit, die
Erhaltungsmaßnahme ohne freie Förderung vorzunehmen, kann bei
deren Gewährung berücksichtigt werden. Diesfalls ist auch die
kostendeckende Förderung möglich. Besteht ein Förderungsanspruch
im Sinne des § 17 letzter Satz, so kann zur Verringerung der
finanziellen Belastung, welche durch die Verzögerung der
baulichen Maßnahme entstanden ist, nach Billigkeitsgesichtspunkten
beigetragen werden.
(4) Voraussetzung für eine kostendeckende (Abs. 3 zweiter
und dritter Satz) freie Förderung ist, daß der Förderungswerber
die auf Grund anderer Regelungen in Betracht kommenden
Förderungsmöglichkeiten ausschöpft, wenn nicht besondere
Hindernisse hiefür bestehen (Ablehnung von Ansuchen um solche
Förderungen u. dgl.). Der Fonds hat einen Überblick über die
jeweils in Betracht kommenden Förderungsmöglichkeiten auf dem
aktuellen Stand zu halten und die Förderungswerber diesbezüglich
umfassend zu beraten.
(5) In Vereinbarungen über die freie Förderung können
auch Zusicherungen des Förderungswerbers über eine bestimmte
künftige Nutzung und sonstige privatrechtliche Verpflichtungen
des Förderungswerbers aufgenommen werden, die im Interesse des
Altstadtschutzes oder im Interesse einer ordnungsgemäßen
Abwicklung der Förderung erforderlich erscheinen.