Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
001 Allgemeine Bestimmungen
002 Schutzgebiet
003 Erhaltung der charakteristischen Bauten
004 Besondere bauliche Vorschriften für char...
005 Sonstige Bauten im Schutzgebiet
006 Verwendungszweck von Bauten
007 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
008 Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Gr...
009 Altstadterhaltungsverordnung
010 Evidenz des Baubestandes
010a Besondere Bestimmungen für die Schutzzone II
II. Sachverständigenkommission
III. Altstadterhaltungsfonds
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
V. Artikel II
Anlage
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt: I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
Inhalt: 1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete
Paragraf: § 008
Kurztext: Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Gr...
Text: (org. Titel: Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen)

(1) Im Schutzgebiet gelegene öffentliche Flächen
(Verkehrsflächen, insbesondere auch Brücken, weiters Grünflächen,
Uferböschungen u. dgl.) sowie sonstige Grundflächen und Anlagen
dürfen nur so umgestaltet und verwendet werden, daß hiedurch das
Stadtbild und das Stadtgefüge weder beeinträchtigt noch seine
Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt nicht für
Anlagen, für deren Gestaltung nur bundesgesetzliche Regelungen in
Betracht kommen.
(2) Die Baubehörde hat über Antrag des
Verfügungsberechtigten festzustellen, ob eine geplante
Umgestaltung oder Verwendung im Sinne des Abs. 1 das Stadtbild
oder das Stadtgefüge beeinträchtigen oder seine Wahrnehmbarkeit
erheblich vermindern würde.
(3) Im Falle unzulässiger Umgestaltung oder Verwendung im
Sinne des Abs. 1 ist der Veranlasser zur Wiederherstellung des
früheren Zustandes im erforderlichen Ausmaß zu verhalten. Dies
gilt auch für die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des
Gegenstandes oder der betreffenden Liegenschaft, wenn er um die
Umgestaltung oder Verwendung gewußt und diese geduldet hat oder
sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen oder wenn er
der Wiederherstellung durch die Stadtgemeinde Salzburg nicht
zustimmt. Kann ein hiezu Verpflichteter zunächst nicht ermittelt
werden, obliegt die Wiederherstellung der Stadtgemeinde Salzburg,
welcher hieraus ein Anspruch gegen den Verpflichteten auf Ersatz
des Aufwandes erwächst.