Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
II. Sachverständigenkommission
III. Altstadterhaltungsfonds
013 Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds
014 Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds
015 Mittel des Fonds
016 Art und Umfang der Förderung
017 Förderung auf Grund Rechtsanspruches
018 Freie Förderung
019 Verfahren
020 Zusicherung einer freien Förderung
021 Pflichten des Förderungswerbers
022 Förderungsrichtlinien
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
V. Artikel II
Anlage
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt: III. Altstadterhaltungsfonds
Inhalt: 3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds
Paragraf: § 017
Kurztext: Förderung auf Grund Rechtsanspruches
Text: Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber dem Fonds einen
Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten,
die sich aus den gemäß den §§ 3 und 4 im ausschließlichen oder
überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des
Stadtbildes und des Stadtgefüges erforderlichen baulichen
Maßnahmen (Erhaltung der äußeren Gestalt charakteristischer
Bauten, Erhaltung ihrer inneren Gliederung und ihrer baulichen
Innenanlagen) ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu
verstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung
des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen
baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden. Veranlaßt die
Baubehörde gemäß § 4 Abs 4 Maßnahmen zur Erhaltung baulicher
Einzelheiten (baupolizeilicher Auftrag), so ist hiemit auch der
Rechtsanspruch auf die Erstattung der damit verbundenen
Mehrkosten im Verhältnis zu den Kosten der genehmigten baulichen
Maßnahme verbunden.