Bauordnung
Fassung:
LGBl. Nr. 11/1930
Zuletzt:
LGBl. Nr. 37/2023
Abschnitt:
09.9. Bautechn. V/ Einhaltung der bautechn Vorschr
Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften
9. Abschnitt
Einhaltung der bautechnischen Vorschriften
Paragraf:
§ 122
Kurztext:
Einhaltung der bautechnischen Vorschriften
Text:
Unter welchen Voraussetzungen die im 9. Teil enthaltenen bautechnischen Vorschriften als eingehalten gelten, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.