Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Allgemeines zum Gesetz
Artikel des Gesetzes
1. Stadtplanung
02A. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Abteilu..
02B. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Umlegunge
02C. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Grenzb...
03. Enteignungen
038 Enteignungsfälle und Umfang der Enteignung
039 Verkehrsflächen und öffentliche Aufschließungsl.
040 Grundflächen für öffentliche Zwecke
041 Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel
042 Ergänzungsflächen
043 Sonstige Enteignungen
044 Enteignungsverfahren
045 Sicherstellung des Enteignungszweckes; Rücküber...
046 Wirkung und Vollstreckung des Enteignungsbesch...
04. Andere Eigentumsbeschränkungen
05. Anliegerleistungen
06. Entschädigungen
07. Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben
08. Bauliche Ausnützbarkeit der Bauplätze
09.1 Bautechnische Vorschriften/Allgemeines
09.2 Bautechn. Vorschr/Mechanische Festigkeit und
09.3 Bautechnische Vorschriften/Brandschutz
09.4 Bautechn. Vorschr/Hygiene, Gesundheit und Umw
09.5 Bautechn. Vorschr/Nutzungssicherheit und Barr
09.6. Bautechnische Vorschriften/Schallschutz
09.7. Bautechn.V/ Energieeinsparng und Wärmeschutz
09.8. Baut. V/ Sonstige Anforderungen an Bauwerke,
09.9. Bautechn. V/ Einhaltung der bautechn Vorschr
10. Vorschriften betreffend die Ausführung, Ben..
11. Ersichtlichmachungen und Verlautbarungen
12. Behörden; Parteien und Beteiligte
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauordnung für Wien
Abschnitt: 03. Enteignungen
Inhalt: 3. Teil
Enteignungen
Paragraf: § 045
Kurztext: Sicherstellung des Enteignungszweckes; Rücküber...
Text: Orig. Titel: Sicherstellung des Enteignungszweckes; Rückübereignung

(1) Ab Zustellung des Enteignungsbescheides ist längstens innerhalb eines Jahres um die Abteilungsbewilligung anzusuchen beziehungsweise das Bauvorhaben bei der Behörde einzureichen; in jenen Fällen, in denen zur Herstellung des Enteignungszweckes weder eine Bewilligung noch eine Einreichung erforderlich ist, ist innerhalb von zwei Jahren mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, zu beginnen und dieses innerhalb von vier Jahren zu beenden. Ansonsten ist innerhalb eines Jahres ab Zulässigkeit der Bauführung mit dem Bau zu beginnen und dieser in der gesetzlichen Frist zu vollenden. Diese Fristen sind von der Landesregierung zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, daß deren Einhaltung wichtige Gründe entgegenstehen.

(2) Werden die im Abs. 1 genannten Fristen nicht eingehalten, steht dem Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolgern der Anspruch auf Rückübereignung zu. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Verwirklichung des Tatbestandes, an den der Rückübereignungsanspruch geknüpft ist, zu stellen.

(3) Die Einleitung des Verfahrens betreffend die Rückübereignung ist im Grundbuch anzumerken. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über die Enteignung Anwendung.

(4) Im Falle der Rückübereignung haben die Parteien die empfangenen Leistungen nach Festsetzung einer Entschädigung nach den Grundsätzen des § 44 Abs. 4 zurückzuerstatten. Überdies muß der Enteigner dem Enteigneten jeden weiteren Schaden ersetzen, der ihm durch die Enteignung erwachsen ist. Mit Rechtskraft des Enteignungsbescheides über die Rückübereignung tritt der vorangegangene Enteignungsbescheid außer Kraft.