Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Allgemeines zum Gesetz
Artikel des Gesetzes
1. Stadtplanung
001 Festsetzung und Abänderung*
001a Maßnahmen d. Gemeinde als Trägerin v. Privatrecht
002 Verfahren bei Festsetzung und Abänderung*
002a Grundlagen für die Stadtplanung*
002b Energieraumpläne
003 Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung*
004 Inhalt der Flächenwidmungspläne
005 Inhalt der Bebauungspläne
006 Zulässige Nutzungen
007 Schutzzonen
007a Wohnzonen
007b Zonen für Großbauvorhaben
007c Einkaufszentren
007d Mehrzweckbauvorhaben
007e Geschäftsstraßen
007f Hochhäuser
008 Bausperre
009 Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen
010 Rechtliche Wirkungen der Bebauungsbestimmungen
011 (entfallen)
012 Aussteckung der Fluchtlinien
02A. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Abteilu..
02B. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Umlegunge
02C. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Grenzb...
03. Enteignungen
04. Andere Eigentumsbeschränkungen
05. Anliegerleistungen
06. Entschädigungen
07. Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben
08. Bauliche Ausnützbarkeit der Bauplätze
09.1 Bautechnische Vorschriften/Allgemeines
09.2 Bautechn. Vorschr/Mechanische Festigkeit und
09.3 Bautechnische Vorschriften/Brandschutz
09.4 Bautechn. Vorschr/Hygiene, Gesundheit und Umw
09.5 Bautechn. Vorschr/Nutzungssicherheit und Barr
09.6. Bautechnische Vorschriften/Schallschutz
09.7. Bautechn.V/ Energieeinsparng und Wärmeschutz
09.8. Baut. V/ Sonstige Anforderungen an Bauwerke,
09.9. Bautechn. V/ Einhaltung der bautechn Vorschr
10. Vorschriften betreffend die Ausführung, Ben..
11. Ersichtlichmachungen und Verlautbarungen
12. Behörden; Parteien und Beteiligte
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauordnung für Wien
Abschnitt: 1. Stadtplanung
Inhalt: 1. Teil - Stadtplanung
Paragraf: § 004
Kurztext: Inhalt der Flächenwidmungspläne
Text: (1) Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der Stadt vor sich gehen soll und die Bebauungspläne (§ 5 Abs. 1) zu verfassen sind; die Flächenwidmungspläne begründen unmittelbar weder Rechte noch Verpflichtungen.

(2) In den Flächenwidmungsplänen können folgende Widmungen der Grundflächen ausgewiesen werden:

















A.


Grünland:




a)


ländliche Gebiete;




b)


Erholungsgebiete, und zwar:




1.


Parkanlagen,




2.


Kleingartengebiete,




3.


Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen,




4.


Sport- und Spielplätze,




5.


Freibäder,




6.


Grundflächen für Badehütten,




7.


sonstige für die Volksgesundheit und Erholung der Bevölkerung notwendige Grundflächen;




c)


Schutzgebiete, und zwar:




1.


der Wald- und Wiesengürtel, in dem örtlich begrenzte Teile ausgewiesen werden können, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind,




2.


Parkschutzgebiete;




d)


Friedhöfe;




e)


Sondernutzungsgebiete für das Anlegen von Steinbrüchen, Schotter-, Sand-, Lehm- und Tongruben sowie anderen Anlagen zur Ausbeutung des Untergrundes, auch unter gleichzeitiger Festsetzung einer endgültigen Widmung der Widmungskategorie Grünland für die endgültige Nutzung der Grundflächen.




B.


Verkehrsbänder:





Als Verkehrsbänder können Straßenzüge und Verkehrswege von übergeordneter Bedeutung ausgewiesen werden; als solche können auch die durch Akte der Vollziehung des Bundes auf dem Gebiet des Verkehrswesens (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes) in Anspruch genommene Grundflächen ausgewiesen werden.




C.


Bauland:




a)


Wohngebiete, in denen örtlich begrenzte Teile zusätzlich als Geschäftsviertel oder Gebiete für förderbaren Wohnbau ausgewiesen werden können;




b)


Gartensiedlungsgebiete, in denen örtlich begrenzte Teile zusätzlich für Gemeinschaftsanlagen, die wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen Zwecken dienen, ausgewiesen werden können;




c)


gemischte Baugebiete, in denen örtlich begrenzte Teile zusätzlich als Geschäftsviertel, Gebiete für förderbaren Wohnbau oder Betriebsbaugebiete oder in der Nähe von Friedhöfen aus Gründen des örtlichen Stadtbildes als Gebiete für friedhofsbezogene Nutzungen ausgewiesen werden können;




d)


Industriegebiete, in denen örtlich begrenzte Teile zusätzlich bestimmten Industriezweigen oder bestimmten industriellen Verwendungs- bzw. Nutzungsarten vorbehalten oder von solchen ausgenommen werden können sowie örtlich begrenzte Teile festgelegt werden können, in denen Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates fallen, zulässig sind.





Beschränkungen nach lit. d dürfen nur festgesetzt werden, wenn es aus städtebaulichen, volkswirtschaftlichen, gesundheitlichen oder Verkehrsrücksichten notwendig ist.




D.


Sondergebiete:




a)


Ausstellungsgelände;




b)


Grundflächen für Klär- und Rückstauanlagen;




c)


Grundflächen für Wasserbehälter;




d)


Freistreifen;




e)


Zeltplätze;




f)


Lagerplätze und Ländeflächen, in denen örtlich begrenzte Teile zusätzlich bestimmten Lagerungen vorbehalten oder von solchen ausgenommen werden können;




g)


Gebiete, in denen Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1, fallen, zulässig sind;




h)


sonstige Grundflächen für die Errichtung bestimmter, nicht unter eine andere Widmung fallender Gebäude beziehungsweise für nicht unter eine andere Widmung fallende Nutzungen.


(3) Die Flächenwidmungspläne können für verschiedene übereinanderliegende Räume desselben Plangebietes gesonderte Widmungen ausweisen.

(4) Die Flächenwidmungspläne können die Widmung Bauland befristet ausweisen, wenn dies der Erreichung der gesetzlichen Ziele der Stadtplanung (§ 1 Abs. 2) dient.