Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Allgemeines zum Gesetz
Anlage
AN01 Übergangsbestimmungen
I. Allgemeines
II. Ortsbildpflege
III. Organisation
IV. Schlußbestimmungen
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
Abschnitt: Anlage
Inhalt: 
Paragraf: § AN01
Kurztext: Übergangsbestimmungen
Text: Übergangsbestimmungen
(Art. IV der Kundmachung der Landesregierung,
LGBI. Nr 32/1990):

(1) Mit § 15 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes in seiner
ursprünglichen Fassung wurden folgende Übergangsbestimmungen
getroffen:

Verunstaltungen des Ortsbildes gemäß § 4 Abs 1 sind innerhalb von
zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beseitigen.
Während dieses Zeitraumes gelten die Bestimmungen des § 14 (nunmehr
§ 15) Abs.1 lit a nicht. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nach
§ 10 vorzugehen.
In den Verordnungen der Gemeinden gemäß § 5 Abs 3 ist eine dem
Abs.1 sinngemäß entsprechende Regelung vorzusehen.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlagen
gemäß § 6 gelten für die Dauer von einem Jahr als bewilligt. Der
Eigentümer dieser Anlage kann vor Ablauf dieses Zeitraumes um
Erstreckung der Bewilligung ansuchen. Nach diesem Zeitraum ist nach
§ 10 vorzugehen.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 5 Abs 1
bereits errichtete anzeigepflichtige Maßnahmen sind innerhalb von
drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Nach
diesem Zeitraum ist nach § 10 vorzugehen.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtete
anzeigepflichtige Einfriedungen (§ 9) sind innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Nach diesem
Zeitraum ist nach §10 vorzugehen.

(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBI. Nr 15/1990 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:

Vorhaben, die auf Grund einer Bewilligung oder in Übereinstimmung
mit einer Anzeige, gegen die keine Versagungsgründe geltend gemacht
wurden, nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz, LGBI. Nr 81 /1979,
durchgeführt wurden, gelten als in Übereinstimmung mit diesem
Gesetz errichtet.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 5 Abs 1 lit
e und i bis l bereits errichtete oder angebrachte anzeigepflichtige
Maßnahmen sind längstens innerhalb von drei Monaten nach dem
Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieses
Zeitraumes keine Anzeige oder liegt ein Versagungsgrund vor, ist
nach § 10 vorzugehen.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende
Werbungen gemäß § 6, die nicht nach dem § 6 des
Ortsbildpflegegesetzes, LGBl Nr 81/1979, bewilligt worden sind,
gelten für die Dauer von einem halben Jahr als bewilligt. Vor
Ablauf dieses Zeitraumes kann um Erstreckung der Bewilligung
angesucht werden. Wird dieses Ansuchen nicht innerhalb dieses
Zeitraumes eingebracht oder liegt ein Versagungsgrund vor, ist nach
Ablauf dieses Zeitraumes nach § 10 vorzugehen.
Haben lebende Einfriedungen, deren Errichtung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf Grund einer Anzeige (§ 9) nicht untersagt
wurde, eine Höhe erreicht, durch die das erhaltenswerte Ortsbild
gestört oder verunstaltet wird oder die der Schaffung eines
erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist, so hat der Bürgermeister
durch Bescheid festzulegen, welche diese Interessen des Ortsbildes
nicht verletzende Höhe jedenfalls herzustellen ist. Diese Höhe darf
auch in weiterer Folge nicht überschritten werden. Für die
Herstellung ist eine angemessene, auf die Art der lebenden
Einfriedung Bedacht nehmende Frist einzuräumen.
§ 9 Abs 7 ist auch dann anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit einer
bestehenden Einfriedung eine Hecke aus Bäumen oder Sträuchern vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegt wurde.
Die Bestellung aller Mitglieder der Ortsbildpflegekommission in den
Städten Klagenfurt und Villach hat nach den nächsten Wahlen zum
Gemeinderat zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 11 Abs 4
zweiter Satz in gleicher Weise für diejenigen Mitglieder, deren
Funktionsperiode früher enden würde.