Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II. Ortsbildpflege
III. Organisation
011 Ortsbildpflegekommission
012 Sitzungen
012a (entfällt)
IV. Schlußbestimmungen
Anlage
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Ortsbildpflegegesetz 1990
Abschnitt: III. Organisation
Inhalt: 
Paragraf: § 012
Kurztext: Sitzungen
Text: (1) An einer Sitzung der Ortsbildpflegekommission haben der
Vorsitzende, das ständige Mitglied und das nichtständige Mitglied
aus jener Gemeinde teilzunehmen, auf deren Gebiet sich die
Angelegenheit bezieht, die von der Ortsbildpflegekommission zu
beraten ist.

(2) Die Ortsbildpflegekommission wird zu ihren Sitzungen vom
Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
der Kommission (Abs 1 ) anwesend sind. Für die Beschlußfassung
entscheidet die Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Die Ortsbildpflegekommission kann zu ihrer Beratung den
Sitzungen nach Bedarf Sachverständige, insbesondere Vertreter der
Studienrichtung Kunstgeschichte, beiziehen.