Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II. Ortsbildpflege
III. Organisation
IV. Schlußbestimmungen
013 Behörden
014 Zutritt, Auskunftserteilung
015 Strafbestimmungen
Anlage
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Ortsbildpflegegesetz 1990
Abschnitt: IV. Schlußbestimmungen
Inhalt: 
Paragraf: § 014
Kurztext: Zutritt, Auskunftserteilung
Text: (1) Den Organen der Gemeinde und der Ortsbildpflegekommission ist
zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder zur
Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Abs 1 und 3 ungehinderter
Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen
Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten,
nach Vereinbarung eines Zeitpunktes zu gewähren.
Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die
betreffenden Räume sind zu beachten.

(2) Die nach Abs 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich
auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen
über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind
zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.

(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs 1 genannten Organen
auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in
Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen zu erteilen.