Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Allgemeines zum Gesetz
Anlage
I. Allgemeines
II. Ortsbildpflege
004 Verunstaltungsverbot
005 Ortsbildschutzverordnung
006 Bewilligungspflichtige Werbeanlagen und Werbungen
007 Bewilligungsdauer für Werbeanlage und Werbungen
007a Anzeigepflicht für nicht ortsfeste Plakatständer
008 Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen
009 Anzeigepflichtige Einfriedungen
010 Beseitigung
III. Organisation
IV. Schlußbestimmungen
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
Abschnitt: II. Ortsbildpflege
Inhalt: 
Paragraf: § 009
Kurztext: Anzeigepflichtige Einfriedungen
Text: (1) Die Errichtung von Einfriedungen ist anzeigepflichtig, soweit
es sich nicht um bauliche Anlagen handelt.

(2) Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich
bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage und Beschaffenheit
des Vorhabens, insbesondere auch Angaben über die Höhe der
beabsichtigten Einfriedung, zu enthalten. Der Anzeige sind die zur
Beurteilung der Auswirkungen auf das Ortsbild erforderlichen
Darstellungen anzuschließen.

(3) Enthält die Anzeige die im Abs 2 geforderten Angaben nicht
oder nicht vollständig oder sind ihr die Darstellungen nicht
angeschlossen, ist nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.

(4) Die Behörde hat die Ausführung zu untersagen, wenn durch die
Errichtung der Einfriedung das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder
verunstaltet oder wenn die Errichtung der Einfriedung der Schaffung
eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich wäre.

(5) Erfolgt eine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen
der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Behörde vor Ablauf
dieser Frist fest, daß der Errichtung der Einfriedung keine
Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung begonnen
werden.

(6) Die Feststellung, daß keine Untersagungsgründe
entgegenstehen (Abs 5), darf die Behörde bei lebenden Einfriedungen
auch unter der Bedingung aussprechen, daß eine entsprechende, den
Interessen des Schutzes des Ortsbildes oder den Interessen der
Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes festzulegende Höhe der
lebenden Einfriedung auch in weiterer Folge nicht überschritten
wird.

(7) Erfolgt bereits durch eine nicht lebende Einfriedung die
Abgrenzung eines Grundstückes zu einem anderen Grundstück und wird
im räumlichen Zusammenhang mit dieser bestehenden Einfriedung eine
Hecke aus Bäumen oder Sträuchern angelegt, durch deren Höhe in
weiterer Folge Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt
werden so hat der Bürgermeister durch Bescheid festzulegen, welche
diese Interessen des Ortsbildes nicht verletzende Höhe jedenfalls
herzustellen ist. Diese Höhe darf auch in weiterer Folge nicht
überschritten werden. Für die Herstellung ist eine angemessene, auf
die Art der Hecke Bedacht nehmende Frist einzuräumen.