Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. 1. Unterabschnitt
4. 2. Unterabschnitt
4. 3. Unterabschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6. 1. Unterabschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
027 Verwendung von Bauprodukten
028 Risikobewertung von Hausinstallationen
028a Spezielle baubehördliche Maßnahmen*
028b Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen*
028c Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
9. 1. Unterabschnitt
9. 2. Unterabschnitt
10. Abschnitt
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt: 8. Abschnitt
Inhalt: Wasser für den menschlichen Gebrauch
Paragraf: § 028a
Kurztext: Spezielle baubehördliche Maßnahmen*
Text: *in Bezug auf Legionella und Blei

(1) Ergibt die Risikoanalyse nach § 28 Abs. 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten oder abhängig von bestimmten Voraussetzungen ausgehend von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Legionella und/oder Blei bestehen, so hat die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 jedenfalls die von diesen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeiten auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 hin zu überwachen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.

(2) Ergibt die Überwachung nach Abs. 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so hat die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 in Bezug auf die jeweils betroffene Örtlichkeit,
a) sofern die Gefahrenlage auf ein Baugebrechen zurückzuführen ist, die erforderlichen Maßnahmen nach § 47 der Tiroler Bauordnung 2022 zu treffen oder
b) sofern die Gefahrenlage auf einen nicht gesetzmäßigen Zustand der baulichen Anlage zurückzuführen ist, die entsprechenden Maßnahmen nach § 46 der Tiroler Bauordnung 2022 zu treffen oder
c) im Übrigen, sofern die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2022 vorliegen, andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des § 34 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung 2022 vorzuschreiben.

(3) In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen im Sinn des Abs. 2 zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.