Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. 1. Unterabschnitt
4. 2. Unterabschnitt
4. 3. Unterabschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6. 1. Unterabschnitt
021 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
022 Ökodesign-Anforderungen
023 Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung
024 CE-Kennzeichnung
025 Unterrichtung der Nutzer
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. 1. Unterabschnitt
9. 2. Unterabschnitt
10. Abschnitt
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt: 6. 1. Unterabschnitt
Inhalt: Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
Paragraf: § 022
Kurztext: Ökodesign-Anforderungen
Text: (1) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die in Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder in einer Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 festgelegt werden.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festzulegen, sofern dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist. Dabei können Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, auch verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauproduktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 müssen Ökodesign-Anforderungen so festgelegt werden, dass die Marktüberwachungsbehörde deren Einhaltung prüfen kann. In der Verordnung muss weiters angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.