Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. 1. Unterabschnitt
008 Anwendungsbereich
009 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
010 Baustoffliste ÖA
011 Produktregistrierung
012 Registrierungsstelle und Registerführende Stelle
013 Verfahren der Registrierung
014 Einbauzeichen ÜA
4. 2. Unterabschnitt
4. 3. Unterabschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6. 1. Unterabschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. 1. Unterabschnitt
9. 2. Unterabschnitt
10. Abschnitt
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt: 4. 1. Unterabschnitt
Inhalt: 4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf: § 013
Kurztext: Verfahren der Registrierung
Text: (1) Die Registrierungsstelle hat auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten auf Grund der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und der Überwachungsberichte, die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der Registerführenden Stelle zu übermitteln.
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht und liegen die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 6 nicht vor, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt; dies gilt auch im Fall, dass eine Bautechnische Zulassung nach § 10 Abs. 2 lit. b erforderlich ist. Der Registerführenden Stelle ist eine Ausfertigung der Registrierungsbescheinigung zu übermitteln.
(4) Ist die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung weder nach Abs. 2 noch nach Abs. 3 möglich, so hat die Registrierungsstelle dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf seinen Antrag hat die Registrierungsstelle über die Ablehnung der Registrierung mit Bescheid zu entscheiden.