Bauproduktegesetz 2016
Fassung:
LGBl. Nr. 41/2016
Zuletzt:
LGBl. Nr. 15/2023
Abschnitt:
4. 3. Unterabschnitt
Inhalt:
Sonstige Bauprodukte
Paragraf:
§ 017
Kurztext:
Anforderungen für die Verwendung*
Text:
*sonstiger Bauprodukte
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.