Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
002 Gebäude mit ausschließlicher Wohnnutzung
003 Gebäude mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung
004 Wirtschaftsgebäude
005 Schulen und Kindergärten
006 Beherbergungsstätten, Studentenheime
007 Verkaufsstätten
008 Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenresidenzen
009 Pflegeheime, Krankenhäuser
010 Gewerbe- und Industrieanlagen
011 Versammlungsstätten
012 Campingplätze
013 Lagerplätze
014 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks
015 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
016 Zusätzliche Anforderungen für die Bereitstellung
017 Rauchwarnmelder
3. Abschnitt
4. Abschnitt
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Brandschutzeinrichtungen
Paragraf: § 010
Kurztext: Gewerbe- und Industrieanlagen
Text: (1) In Gewerbe- und Industrieanlagen der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

(5) Sofern aufgrund des Lagergutes und der Lagerhöhe eine erhöhte Brandbelastung gegeben ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

(6) Erfordert es die Art des Betriebes sind entsprechende Mengen an Sonderlöschmittel bereitzuhalten.