Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
002 Gebäude mit ausschließlicher Wohnnutzung
003 Gebäude mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung
004 Wirtschaftsgebäude
005 Schulen und Kindergärten
006 Beherbergungsstätten, Studentenheime
007 Verkaufsstätten
008 Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenresidenzen
009 Pflegeheime, Krankenhäuser
010 Gewerbe- und Industrieanlagen
011 Versammlungsstätten
012 Campingplätze
013 Lagerplätze
014 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks
015 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
016 Zusätzliche Anforderungen für die Bereitstellung
017 Rauchwarnmelder
3. Abschnitt
4. Abschnitt
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Brandschutzeinrichtungen
Paragraf: § 013
Kurztext: Lagerplätze
Text: (1) Auf Lagerplätzen ist bei Lagerung von brennbaren Stoffen für die ersten 400 m² Lagerfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Erhöht sich die Lagerfläche, ist für jeweils weitere angefangene 1000 m² Lagerfläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Bei der Lagerung von brennbaren Stoffen und einer Lagerfläche von mehr als 1000 m² ist eine Löschwasserentnahmestelle mit einer Löschwasserrate von 800 l/min für die Dauer von 90 Minuten vorzusehen. Die Entfernung der Löschwasserentnahmestelle vom Lagerplatz darf nicht mehr als 200 m aufweisen.

(3) Erfordert es die Art des Lagergutes sind entsprechende Mengen an Sonderlöschmittel bereitzuhalten.