Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
002 Gebäude mit ausschließlicher Wohnnutzung
003 Gebäude mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung
004 Wirtschaftsgebäude
005 Schulen und Kindergärten
006 Beherbergungsstätten, Studentenheime
007 Verkaufsstätten
008 Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenresidenzen
009 Pflegeheime, Krankenhäuser
010 Gewerbe- und Industrieanlagen
011 Versammlungsstätten
012 Campingplätze
013 Lagerplätze
014 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks
015 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
016 Zusätzliche Anforderungen für die Bereitstellung
017 Rauchwarnmelder
3. Abschnitt
4. Abschnitt
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Brandschutzeinrichtungen
Paragraf: § 016
Kurztext: Zusätzliche Anforderungen für die Bereitstellung
Text: * von tragbaren Löschgeräten, Löschwasseranlagen für Wirtschaftsgebäude und Orientierungshilfen

(1) Bei gemischter Nutzung der Gebäude ist die Anzahl der tragbaren Löschgeräte und die Ausführungsart der Löschwasseranlage (§ 4) als Kombination der jeweiligen Nutzung einzuhalten.

(2) Tragbare Löschgeräte sind leicht erreichbar und gut sichtbar bereitzustellen. Der Aufstellungsort der tragbaren Löschgeräte muss mit Symbolen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Aufstellungsorte in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit Wohnnutzung. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für die Einspeise- und Entnahmestellen der Löschwasseranlagen.

(3) Wenn es die Nutzung, Abmessung sowie Gestaltung der Gebäude oder Anlage oder die organisatorischen Brandschutzmaßnahmen es ermöglichen, können die erforderlichen tragbaren Feuerlöscher auch gemeinsam als Löschgerätestützpunkt bereitgestellt werden.

(4) Das Löschmittel der tragbaren Feuerlöscher muss für den Gebrauch in der baulichen Anlage aufgrund der in der baulichen Anlage vorhandenen, brennbaren Stoffe und Nutzungsbedingungen geeignet sein und hat der tragbare Feuerlöscher ein ausreichendes Löschvermögen aufzuweisen. In baulichen Anlagen, die der Unterbringung einer größeren Anzahl von Menschen dienen, dürfen nur Löschgeräte verwendet werden, deren Einsatz zu keiner Sichtbehinderung führt (z.B. Wasser, Schaum).

(5) Für enge, schlecht belüftete Räume ist der Einsatz von CO2-Löschern nicht zulässig.

(6) Ist eine erhöhte Brandgefahr aufgrund der Nutzung, Abmessungen sowie Gestaltung der baulichen Anlage oder aufgrund der Menge, Art und Lagerhöhe der verwendeten Stoffe gegeben, sind im Einzelfall zusätzliche tragbare Löschgeräte sowie Löschwasseranlagen (§ 4) bereitzuhalten oder anzubringen. Von der Bereitstellung von tragbaren Löschgeräten und Löschwasseranlagen kann im Einzelfall Abstand genommen werden, wenn durch andere geeignete Vorkehrungen die erforderlichen Löschmaßnahmen gewährleistet sind.

(7) Wenn aufgrund der Nutzung, Abmessungen sowie Gestaltung der baulichen Anlage eine erschwerte Orientierung für die Einsatzkräfte gegeben ist, sind zusätzliche Orientierungshilfen wie z.B. Brandschutzpläne, Stockwerks- und Raumbezeichnungen, Bezeichnungen von Raumnutzungen, Schlüsselkästen, etc. vorzusehen.