DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Fassung:
LGBl. Nr. 10/2024
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Alarmzeichen
Paragraf:
§ 019
Kurztext:
Sirenensignale
Text:
Für die Warnung der Zivilbevölkerung werden folgende Sirenensignale festgesetzt:
1. Warnung:
Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von drei Minuten:
Herannahende Gefahr, Aufforderung zum Einschalten des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.
2. Alarm:
Sirenensignal mit auf- und abschwellendem Heulton von mindestens einer Minute: unmittelbare Gefahr, Aufsuchen schutzbietender Räumlichkeiten, Abhören des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.
3. Entwarnung:
Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von einer Minute: Ende der Gefahr.
4. Sirenenprobe:
Jeden Samstag um 12 Uhr, Dauerton von 15 Sekunden.