Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
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Oberösterreich
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Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II. Bebauungsvorschriften
III. Besondere Verpflichtungen aus Anlass von...
IV. Technische und gestalterische Vorschriften
V.1 Baubewilligungs- u. Anzeigeverfahren
V.2 Pläne und Beschreibungen
V.3 Baubewilligungs­verfahren
V.4 Anzeige­verfahren
V.5 Besondere Bestimmungen Energiewende
034a Allgemeines
034b Vollständigkeit des Antrages bzw. der Anzeige
034c Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
034d Solar- und Photovoltaikanlagen sowie Wärmepumpen
034e Veröffentlichung
VI. Bauausführung
VII. Benützung und Erhaltung
VIIa. Regelm. Überprüfung der Brandsicherheit,
VIII. Datenverwendung, Kontroll- und Informations
IX. Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
X. Schluss­bestimmungen
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz
Abschnitt: V.5 Besondere Bestimmungen Energiewende
Inhalt: 5. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren

5. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende
Paragraf: § 034d
Kurztext: Solar- und Photovoltaikanlagen sowie Wärmepumpen
Text: (1) Die Behörde hat über einen Bauantrag nach § 24 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages mit Bescheid zu entscheiden:

a) Solar- und Photovoltaikanlagen auf Bauwerken oder anderen künstlichen Strukturen (ausgenommen auf künstlichen Wasserflächen) und

b) Energiespeicher am selben Standort in bzw. auf Bauwerken oder anderen künstlichen Strukturen (ausgenommen auf künstlichen Wasserflächen).

(2) Weiters hat die Behörde über einen Bauantrag nach § 24 oder über eine Bauanzeige nach § 32 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages oder der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid zu entscheiden:

a) Solar- und Photovoltaikanlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a, deren Kapazität 100 kW nicht übersteigt und

b) Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW.

(3) Eine Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. a, deren Kapazität die bestehende, durch die verfahrenseinleitende Person nachzuweisende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht überschreitet, gilt als nach § 28 Abs. 2 bewilligt (Bewilligungsfiktion) bzw. darf nach § 34 Abs. 1 ausgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages bzw. der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid darüber entschieden hat.

(4) Die Behörde hat der verfahrenseinleitenden Person und den Parteien ohne unnötigen Aufschub eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Bewilligungsfiktion nach Abs. 3 auszustellen. Im Anzeigeverfahren ist der verfahrenseinleitenden Person ebenfalls eine schriftliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausführung nach Abs. 3 auszustellen.

(5) Gegen eine durch Bewilligungsfiktion nach Abs. 3 erteilte Baubewilligung kann jede Partei Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen Verletzung ihrer nach § 26 Abs. 1 gewährleisteten Rechte erheben. Eine solche Baubewilligung gilt mit Ablauf der Frist nach Abs. 3 als erlassen, wobei die maßgebliche Beschwerdefrist mit Zustellung der Bescheinigung über die Bewilligungsfiktion (Abs. 4) zu laufen beginnt; die §§ 68 bis 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten sinngemäß.