Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes
002 Begriffsbestimmungen
003 Sicherheitserfordernisse
004 Gleichwertigkeit
005 Bewilligungs- und meldepflichtige Gasanlagen
006 Bewilligungsverfahren
007 Bewilligung
008 Erlöschen der Bewilligung
009 Abweichungen von der Bewilligung, nachträgliche...
010 Abnahme, Inbetriebnahme
011 Wiederkehrende Prüfungen
012 Befugnisse der Behörde
013 Rechte und Pflichten der Gasverteilerunternehmen
014 Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen
015 Behörde
016 Strafbestimmungen
017 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gassicherheitsgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 005
Kurztext: Bewilligungs- und meldepflichtige Gasanlagen
Text: (1) Soweit sich aus Abs 3 nicht anderes ergibt, bedürfen einer
Bewilligung der Behörde:
1. die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen mit einer
Lagerung von
a) mehr als 35 kg verflüssigter Gase,
b) mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter
Gase oder
c) mehr als 5 m3 NZ Deponie- oder Biogase;
2. die im Sinn des Abs 2 wesentliche Änderung von in der Z 1
genannten Gasanlagen.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende
Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der
Anlage zu beeinflussen. Im Zweifelsfall hat die Behörde über
Antrag festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.

(3) Keiner Bewilligung bedürfen:
1. Gasgeräte;
2. Gasanlagen zur Erzeugung von Deponie- oder Biogas, die nach
anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind;
3. Gasanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines
Gasverteilerunternehmens angeschlossen werden.

(4) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung (Abs 2) einer
Gasanlage, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines
Gasverteilerunternehmens angeschlossen wird, ist das
Gasverteilerunternehmen von dem, der diese Maßnahme vornimmt,
schriftlich zu verständigen (Meldepflicht).