Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes
002 Begriffsbestimmungen
003 Sicherheitserfordernisse
004 Gleichwertigkeit
005 Bewilligungs- und meldepflichtige Gasanlagen
006 Bewilligungsverfahren
007 Bewilligung
008 Erlöschen der Bewilligung
009 Abweichungen von der Bewilligung, nachträgliche...
010 Abnahme, Inbetriebnahme
011 Wiederkehrende Prüfungen
012 Befugnisse der Behörde
013 Rechte und Pflichten der Gasverteilerunternehmen
014 Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen
015 Behörde
016 Strafbestimmungen
017 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gassicherheitsgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 007
Kurztext: Bewilligung
Text: (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den
Sicherheitserfordernissen gemäß § 3 entspricht und die
Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich die Gasanlage
befindet, dem Vorhaben zustimmen. Die Bewilligung kann zur
Wahrung der Sicherheitsanforderungen unter Auflagen oder
Bedingungen erteilt werden. Im Bewilligungsbescheid kann
festgelegt werden, in welchen Zeitabständen abhängig von der Art
und Größe der Gasanlage diese nach § 11 zu überprüfen ist. Die
Bewilligung hat dingliche Wirkung.

(2) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese
Bewilligung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu
umfassen, als dies wegen der Änderung zum Schutz des Lebens und
der Gesundheit von Menschen und zum Schutz von Sachen
erforderlich ist.

(3) Wenn die Errichtung und der Betrieb der Gasanlage keiner
Baubewilligung nach baupolizeilichen Vorschriften bedarf, sind bei
der Erteilung der Bewilligung nach diesem Gesetz die bautechnischen
Vorschriften mit zu berücksichtigen.

(4) Vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides darf mit der
Ausführung des Vorhabens nicht begonnen werden.