Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes
002 Begriffsbestimmungen
003 Sicherheitserfordernisse
004 Gleichwertigkeit
005 Bewilligungs- und meldepflichtige Gasanlagen
006 Bewilligungsverfahren
007 Bewilligung
008 Erlöschen der Bewilligung
009 Abweichungen von der Bewilligung, nachträgliche...
010 Abnahme, Inbetriebnahme
011 Wiederkehrende Prüfungen
012 Befugnisse der Behörde
013 Rechte und Pflichten der Gasverteilerunternehmen
014 Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen
015 Behörde
016 Strafbestimmungen
017 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gassicherheitsgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 016
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, wer
1. eine nach § 5 Abs 1 und 2 bewilligungspflichtige Gasanlage
ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt
oder wesentlich ändert;
2. entgegen § 5 Abs 4 eine Gasanlage errichtet oder wesentlich
ändert, ohne vorher das Gasverteilerunternehmen verständigt
zu haben;
3. gemäß § 7 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält oder gegen
danach vorgeschriebene Bedingungen verstößt;
4. gemäß § 9 Abs 2 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält;
5. entgegen § 10 Abs 1 eine Gasanlage vor der ersten
Inbetriebnahme nicht prüfen lässt;
6. entgegen § 10 Abs 3 vor der ersten Inbetriebnahme einer
Gasanlage der Behörde bzw dem Gasverteilerunternehmen keinen
positiven Abnahmebefund vorlegt;
7. eine bewilligungspflichtige Gasanlage nicht gemäß § 11 Abs 1
wiederkehrend überprüfen lässt;
8. den Organen der Behörde oder des Gasverteilerunternehmens
entgegen § 12 Abs 1 bzw 13 Abs 1 den Zutritt zu den
Gasanlagen verwehrt;
9. der Warn- oder Meldepflicht gemäß § 14 nicht nachkommt.
Die Übertretungen sind in den Fällen der Z 1, 2 und 5 mit
Geldstrafe bis zu 5.000 € und in den Fällen der Z 3, 4, 6 bis 9
mit Geldstrafe bis zu 2.500 € zu bestrafen. Eine Bestrafung
wegen einer Übertretung nach Z 6 kommt neben einer Bestrafung
wegen einer Übertretung nach Z 5 nicht in Betracht.

(2) Der strafbare Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß
Abs 1 Z 1 endet erst mit Rechtskraft der erforderlichen
Bewilligung.