Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes
002 Begriffsbestimmungen
003 Sicherheitserfordernisse
004 Gleichwertigkeit
005 Bewilligungs- und meldepflichtige Gasanlagen
006 Bewilligungsverfahren
007 Bewilligung
008 Erlöschen der Bewilligung
009 Abweichungen von der Bewilligung, nachträgliche...
010 Abnahme, Inbetriebnahme
011 Wiederkehrende Prüfungen
012 Befugnisse der Behörde
013 Rechte und Pflichten der Gasverteilerunternehmen
014 Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen
015 Behörde
016 Strafbestimmungen
017 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gassicherheitsgesetz
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Bewilligungsverfahren
Text: (1) Dem schriftlich zu stellenden Antrag um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen grundsätzlich in elektronischer Form, sonst in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

1. eine technische Beschreibung, aus der sich die sicherheitstechnische Ausrüstung und der zur Verwendung gelangende Brennstoff ergibt;

2. allenfalls bereits vorliegende Ergebnisse einer Überprüfung nach dem Kesselgesetz, BGBl Nr 211/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 468/1992 bei von diesem Gesetz erfassten Gasanlagen;

3. ein Lageplan;

4. ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf;

5. verbücherungsfähige Servitutsverträge und entsprechende Grundstücksverzeichnisse samt Namen und Adresse, wenn fremde Grundstücke durch Anlagen, deren Schutzzonen oder Sicherheitsabstände berührt werden;

6. eine detaillierte Darstellung der Anlage einschließlich der Schutzzonen (Geländeschnitte, Bodenbeschaffenheit, Wasserführungen, unterirdische Einbauten, Freileitungen, Einrichtungen und brandschutzmäßige Ausstattung des Aufstellungsraumes).
Die Behörde kann die Vorlage weiterer Beilagen verlangen, wenn die Beilagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen.


(2) Im Verfahren haben Parteistellung:

1. der Antragsteller;
2. die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich die Gasanlage befindet oder die von einer Schutzzone oder einem Sicherheitsabstand erfasst werden;
3. die Eigentümer der Hauptversorgungseinrichtungen, die von der Gasanlage, von einer Schutzzone oder einem Sicherheitsabstand erfasst werden.