Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
001 Baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
III. Bestimmungen für charakteristische und sonsti
IV. Sonstige bauliche Maßnahmen
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
VI. Ausnahmen von der Kommissions­begutachtung
VII. Übergangsbestimmungen
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: Baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen
Text: (1) Folgende Maßnahmen an Bauten einschließlich ihrer Durchhäuser (Passagen), Höfe, Hauseingänge, Türen, Fenster, Dächer, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt des Baues auszuwirken, werden, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt:
1. Jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) sowie von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildlichen Darstellungen u. dgl.;
2. die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen Vordächern;
3. die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen, Schaukästen, ausgenommen von je Gästeeingang einem, in dessen Bereich befindlichen und in ortsüblicher Form und Gestaltung ausgeführten Schaukästen für Speisekarten mit einem Ausmaß von höchstens 0,15 m²;
4. die Anbringung und Änderung von Außenleuchten, Laternen und anderer Lichtquellen einschließlich die Änderung der Lichtwirkungen;
5. die äußerlich sichtbare Anbringung und Änderung von Leitungen, Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u. dgl.;
6. die Errichtung, Anbringung und Änderung von Verkaufsständen;
7. die äußerlich sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk- oder Funkantennen;
8. jede Färbelung von Fassaden und Teilen hievon sowie jede Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Toren;
9. die Erneuerung des Putzes;
10. jede Erneuerung von Dacheindeckungen sowie die Erneuerung von Anstrichen von Blechdächern.
(2) Nicht bewilligungspflichtig nach Abs. 1 Z. 1 sind:
1. Ankündigungen, die
a) mit dem Bau in keine feste Verbindung gebracht sind,
b) nur jeweils vorübergehend angebracht sind (z. B. Warenanpreisungen während der Geschäftsstunden) und
c) eine Größe 80 x 60 cm nicht übersteigen;
2. Hinweise auf Unternehmen und Büros u. dgl. neben Hauseingängen, wenn der einzelne Hinweis (Tafel, Schild u. dgl.) nicht größer als 40 x 50 cm ist und die Ausbildung in Marmor oder in nicht rostendem Metall mit matter Oberflächenwirkung (ohne Farbanstrich) erfolgt. Sofern neben einem Hauseingang an einer Seite mehrere derartige Hinweise angebracht werden, müssen diese in Größe und Material gleichartig ausgebildet und in Blockform angebracht sein und dürfen insgesamt eine Höhe von 1,2 m nicht übersteigen;
3. die Anbringung und Änderung von Lichtquellen einschließlich die Änderung der Lichtwirkungen für die öffentliche Straßenbeleuchtung in altstadtgerechter Ausführung (z.B. schmiedeeiserne Laternen);
4. Ankündigungen im Erdgeschoßbereich
a) in Form von einzelnen Fahnen;
b) anläßlich von Schlußverkäufen zweimal jährlich und der Weltsparwoche u.dgl. für jeweils höchstens drei Wochen;
5. Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen während der Berechtigungsdauer nach § 7 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975;
6. im Erdgeschoß erfolgende ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen (Theater, Konzerte, Ausstellungen, Festlichkeiten, Sportveranstaltungen, Bälle, Vorträge, Kirtage u. dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, oder an Glasflächen sonstiger Bauten angebracht werden.
(3) Unbeschadet einer sonst bestehenden Baubewilligungspflicht werden die Errichtung und erhebliche Änderung von sichtbaren Stütz- und Futtermauern sowie von Einfriedungen aller Art zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt.
(4) Bedarf die Anbringung oder Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken nach den vorstehenden Bestimmungen einer baubehördlichen Bewilligung, entfällt eine allfällige Anzeigepflicht der Maßnahme nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz. Auch für Maßnahmen gemäß Abs 2 besteht keine Anzeigepflicht nach diesen Gesetz.