Altstadterhaltungsverordnung 1982
Fassung:
LGBl. Nr. 60/1982
Zuletzt:
LGBl. Nr. 55/2016
Abschnitt:
IV. Sonstige bauliche Maßnahmen
Inhalt:
Paragraf:
§ 012
Kurztext:
Einfriedungen; Stütz- und Futtermauern
Text:
(1) Einfriedungen, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind, sind in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Änderungen sind im Rahmen des § 3 Abs. 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zulässig.
(2) Sonstige Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern haben sich über die in den §§ 41 und 42 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 festgelegten Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einzufügen.