Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
III. Bestimmungen für charakteristische und sonsti
007 Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige...
007a Bauliche Schmuckelemente
008 Markisen
009 Beleuchtung
010 Bekleben von Auslagen
011 Verblendungen vor Auslagen und Fassaden
IV. Sonstige bauliche Maßnahmen
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
VI. Ausnahmen von der Kommissions­begutachtung
VII. Übergangsbestimmungen
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Abschnitt: III. Bestimmungen für charakteristische und sonsti
Inhalt: 
Paragraf: § 007
Kurztext: Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige...
Text: Orig. Titel: Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige Aufschriften

(1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß
Abs. 2 und 3 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer
Ausführung, auch als an die Fassade angebrachte Bemalung, Aufschrift,
Schild, Steckschild, Tafel, Leuchtkasten, so angebracht werden, daß
sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung
des Anbringortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in
die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch
einfügen. Dies gilt ebenso für sonstige Schilder, Tafeln,
Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u. dgl. an Bauten.
(2) Unzulässig ist:
a) die Verwendung von Leuchtfarben und von besonders grellen
Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren;
b) die Anbringung von Einzelbuchstaben und Schriftzügen, bei denen
erkennbar ist, daß sie aus Kunststoff gefertigt sind;
c) die Anbringung oder Errichtung auf Dächern und in Fenstern der
Obergeschoße.
(3) Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige
Aufschriften dürfen nur im Bereich des Erdgeschoßes angebracht
werden. Ausgenommen davon sind:
1. Steckschilder, die im Bereich des ersten Obergeschoßes
angebracht werden;
2. Namensbezeichnungen für öffentliche Theater, Konzerthäuser
und Museen;
3. Ankündigungen für eine Veranstaltung oder eine
Veranstaltungsreihe in öffentlichen Theatern, Konzerthäusern
und Museen, soweit sie an diesen Bauten in keiner festen
Verbindung und höchstens ein Monat vor und während der
Veranstaltung (Veranstaltungsreihe) angebracht werden.
(4) Nicht unter die Verbote des Abs 2 lit c und Abs 3 sowie
des § 5 Abs 5 fällt die Änderung oder das Ersetzen von bestehenden
Aufschriften zu Reklamezwecken, wenn dadurch die Schrifthöhe
nicht verändert wird.