Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Anhang 1 - Biogasanlagen
Anhang 2
Paragrafen der Verordnung
001 Erdgas (Gasanlagen für die zweite Gasfamilie)
002 Flüssiggas
003 Biogasanlagen
004 Gasgeräte
005 Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen, sonst.
006 Abnahme, Abnahmebefund
007 Überprüfungen
008 Überprüfungsintervalle
009 Allgemeine Überprüfungsvoraussetzungen
010 Überprüfungsorgane (Gasorgane)
011 Befähigungsnachweis für Gasorgane
012 Anerkennung von Befähigungsnachweisen
013 Zusatzprüfung "Biogas"
014 Überprüfungseinrichtungen
015 Gleichwertigkeitsklausel
016 Übergangsbestimmungen
017 Schlussbestimmungen
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
Paragraf: § 008
Kurztext: Überprüfungsintervalle
Text: (1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
1. bis zu 15 kW sind alle drei Jahre,
2. von mehr als 15 kW und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre,
3. ab 50 kW sind jährlich
auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18
Oö. LuftREnTG wiederkehrend überprüfen zu lassen.

(2) Sonstige bewilligungspflichtige Gasanlagen sind in Abständen
von höchstens fünf Jahren, sofern im Bewilligungsbescheid keine
anderen Fristen festgesetzt wurden, wiederkehrend überprüfen zu
lassen.

(3) Gasgeräte mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 50 kW, in
denen die Warmwasserbereitung im Durchflusssystem erfolgt, sowie
Gasgeräte mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 50 kW mit
integriertem Kleinspeicher sind alle drei Jahre auf die Einhaltung
der Sicherheitsvorschriften zu überprüfen.

(4) Gasinneninstallationen von erdgasversorgten Gasanlagen sind
alle zwölf Jahre, Gasinneninstallationen von flüssiggasversorgten
Gasanlagen sind alle sechs Jahre einer Überprüfung gemäß der ÖVGW-
Richtlinie G 10 "Sicherheitstechnische Überprüfung von Gas-
Innenanlagen", Ausgabe Februar 2003, zu unterziehen.

(5) Gasleitungen, welche länger als zwölf Monate außer Betrieb
waren, sowie Gasleitungen, in denen Änderungen, Reparaturen und/oder
Innenreinigungen durchgeführt wurden, sind einer Druckprobe zu
unterziehen.

(6) Für die Überprüfung der Gasleitungen nach Abs. 5 ist für
Erdgasanlagen die ÖVGW-Richtlinie G 1/Teil 2, Abschnitt 12, Ausgabe
Juli 2003, sowie für Flüssiggasanlagen die ÖVGW-Richtlinie G 2/Teil
2, Abschnitt 9, Ausgabe November 2002, anzuwenden.

(7) Von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung im Sinn
des § 7 sind jene Anlagen oder Anlagenteile ausgenommen, die bereits
nach dem Kesselgesetz, BGBl.Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2003, oder nach der Druckbehälter-
Aufstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 361/1998, wiederkehrend zu
überprüfen sind. Soweit im Kesselgesetz oder in der Druckbehälter-
Aufstellungs-Verordnung für die wiederkehrende Überprüfung
Überprüfungsintervalle enthalten sind, sind diese anzuwenden; soweit
solche Überprüfungsintervalle nicht vorgesehen sind, gelten die
Überprüfungsintervalle des Oö. LuftREnTG.