Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Anhang 1 - Biogasanlagen
005 Gasrohrleitungen
006 Entschwefelung
007 Aufstellungserfordernisse für Gasverbrauchseinr...
008 Zutrittsbeschränkung
009 Anforderungen an Membranen für Gasspeicher
010 Baulicher und organisatorischer Brandschutz
011 Explosionsgefährdete Bereiche
012 Fermenter und Faultürme
013 Gasspeicher
014 Gasmotoraufstellungsräume
015 Verdichter für Biogas
016 Ableitungen aus Überdrucksicherungen
017 Kondensatabscheider
018 Betriebs- und Wartungsvorschriften
AN01 Definition
AN02 Über- und Unterdrucksicherungen
AN03 Flammendurchschlagsicherung
AN04 Gasfackel
Anhang 2
Paragrafen der Verordnung
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt: Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt: Anhang 1
Biogasanlagen
Paragraf: § 007
Kurztext: Aufstellungserfordernisse für Gasverbrauchseinr...
Text: Orig. Titel: Aufstellungserfordernisse für Gasverbrauchseinrichtungen und Gasverdichter

(1) Gasverbrauchseinrichtungen und Gasverdichter dürfen nicht in
Räumen aufgestellt werden, deren Fußboden allseits tiefer als das
angrenzende Gelände liegt. Gasverbrauchseinrichtung und Verdichter
dürfen nur in Räumen oder an Stellen aufgestellt werden, von denen
das Abströmen ausgetretener Gase ins Freie ungehindert erfolgen
kann.

(2) Für Heizkessel mit einer Gesamt-Nennwärmebelastung = 50 kW ist
der Aufstellungsraum entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G 1/3,
"Technische Richtlinie für Errichtung, Änderung, Betrieb- und
Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-Gas), Teil 3",
Ausgabe Oktober 2005, auszubilden.

(3) Für Heizkessel mit einer Gesamt-Nennwärmebelastung > 50 kW ist
gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 4, "Aufstellung von Gasgeräten über 50
kW - Besondere Bedingungen für die Aufstellung von Gasgeräten für
Heizung und Warmwasserbereitung mit einer Gesamtnennwärmebelastung
> 50 kW", Ausgabe November 1997, ein Heizraum erforderlich.

(4) Für die Aufstellung, den Anschluss und den Betrieb von
stationären Gasmotoren sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie
G 43, "Stationäre Gasmotoren-Aufstellung, Anschluss und Betrieb",
Ausgabe September 1998, anzuwenden.

(5) Die Aufstellung der Gasverbrauchseinrichtungen und
Gasverdichter hat unabhängig von der Leistung in einem Raum aus
nichtbrennbaren Baustoffen zu erfolgen. Gegenüber benachbarten
Gebäudeteilen ist eine Brandabschnittsbildung in brandbeständiger
Bauweise aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
Verbindungsöffnungen (z.B. Türen, Fenster) sind zumindest
brandhemmend auszuführen. Leitungsdurchführungen durch die
Brandabschnitte sind brandbeständig abzuschotten bzw. mit
entsprechenden Brandschutzklappen zu versehen.

(6) Die Gasverbrauchseinrichtungen (Heizkessel,
Blockheizkraftwerk) müssen durch einen außerhalb des
Aufstellungsraums situierten Schalter jederzeit abschaltbar sein.
Der Schalter ist mit "Not-Ausschalter Gasheizkessel bzw.
Blockheizkraftwerk" gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

(7) Die Gaszufuhr zum Heizkessel bzw. Blockheizkraftwerk muss im
Freien, möglichst nahe am Aufstellungsraum und zwar außerhalb von
diesem absperrbar sein. Die "AUF - ZU" Position muss gekennzeichnet
sein.