Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Anhang 1 - Biogasanlagen
005 Gasrohrleitungen
006 Entschwefelung
007 Aufstellungserfordernisse für Gasverbrauchseinr...
008 Zutrittsbeschränkung
009 Anforderungen an Membranen für Gasspeicher
010 Baulicher und organisatorischer Brandschutz
011 Explosionsgefährdete Bereiche
012 Fermenter und Faultürme
013 Gasspeicher
014 Gasmotoraufstellungsräume
015 Verdichter für Biogas
016 Ableitungen aus Überdrucksicherungen
017 Kondensatabscheider
018 Betriebs- und Wartungsvorschriften
AN01 Definition
AN02 Über- und Unterdrucksicherungen
AN03 Flammendurchschlagsicherung
AN04 Gasfackel
Anhang 2
Paragrafen der Verordnung
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt: Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt: Anhang 1
Biogasanlagen
Paragraf: § 013
Kurztext: Gasspeicher
Text: (1) Gasspeicher im Freien:
1. Bei der Aufstellung von einwandigen Membrangasbehältern im
Freien ist ein Bereich von 1 m über dem Gasbehälter als Zone 1
vorzusehen. Der Raum bis zu einem Abstand von 6 m allseitig um den
Behälter gilt als Zone 2.
2. Bei Doppelmembranbehältern gilt der Bereich zwischen Membran
und Ummantelung als Zone 1. Der Bereich um jede Öffnung der äußeren
Membran gilt bis zu einem Abstand von 1 m als Zone 1. Der Raum rings
um den Behälter bis zu einem Abstand von 6 m, allseitig von der
Behälterwand gemessen, gilt als Zone 2.
3. Bei einwandigen Membrangasbehältern, welche mit einer
zusätzlichen Folie als Witterungsschutz ausgestattet sind, sind die
Explosionsschutzzonen wie beim Doppelmembranbehälter vorzusehen. Der
Raum zwischen Membrangasbehälter und Folie für den Witterungsschutz
ist an der höchsten Stelle mit einer ständig wirksamen
Lüftungsöffnung auszustatten.
4. Bei Gasbehältern, welche zum Teil aus Beton bestehen und die
nur im oberen Teil durch Folien gebildet werden, sind die
Explosionsschutzzonen allseitig von der Folienoberfläche zu
rechnen.

(2) Gasspeicher in Räumen:
1. Bei der Anordnung von Membrangasbehältern in geschlossenen
Räumen ist das Innere dieser Räume als Zone 1 zu betrachten.
Außerhalb dieser geschlossenen Räume sind explosionsgefährdete
Bereiche um Öffnungen ins Freie, wie Lüftungsöffnungen, Türen u.a.
vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der
Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand
von 3 m als Zone 2. Öffnungen in andere Räume sind zu vermeiden.
Soweit Öffnungen in andere Räume bestehen, sind Schleusen mit
ständig wirksamer Be- und Entlüftung anzuordnen. Der Schleusenraum
gilt als Zone 2.
2. Gaslagerräume dürfen nicht an Wohnräume bzw. Wohnbereiche
angrenzen und müssen über eine Querlüftung verfügen. Die
Zuluftöffnung ist im Bereich des Fußbodens, die Abluftöffnung im
Deckenbereich anzuordnen.
3. Die Zu- und Abluftöffnungen müssen jeweils folgende
Mindestquerschnitte aufweisen:
Gasvolumen: Mindestquerschnitte:
bis 50 m³ 600 cm²
bis 100 m³ 1.000 cm²
bis 200 m³ 1.500 cm²
über 200 m³ 2.000 cm²